Fakt ist: Wer sagt, er mache keine Fehler, der lügt. Selbst wenn es sich um einen Arzt handelt! Denn auch Ärzte sind „nur” Menschen und Menschen machen Fehler. Hier erhalten Sie Tipps, was Sie beachten sollten, wenn Sie Schadensersatzforderungen wegen eines Behandlungsfehlers stellen möchten.
Es kann durchaus vorkommen, dass die Behandlung von einem Arzt falsch oder fehlerhaft durchgeführt wird. Tritt dadurch beim Patienten ein Schaden ein, kann der Patient - je nach Fall - Anspruch auf Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld haben.
Ein fehlender Behandlungserfolg ist noch kein Fehler
Nicht jeder Misserfolg einer Behandlung ist direkt ein Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn “schuldhaft vermeidbare Fehler des Arztes oder einer Klinik zu Schäden der Gesundheit geführt haben”.
Wenn die Behandlunge eines Arztes z, B, nicht nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgt, kann ein Arzt für einen Behandlungsfehler verantwortlich gemacht werden.
Typische Behandlungsfehler sind z. B.:
- falsche Diagnose
- falsche Verordnung von Medikamenten (Therapiefehler)
- Ausführung eines überflüssigen, medizinisch nicht notwendigen Eingriffs
- vergessene Fremdkörper bei Operationen, z. B. Tücher, Klemmen
- fehlende Überweisung an einen Facharzt oder an ein Krankenhaus trotz Notwendigkeit
- Infektionen aufgrund unzureichender Hygiene
- unzureichende Aufklärung über Risisken, z. B. bei Operationen
Den Fehler muss allerdings der Geschädigte (Patient oder dessen gesetzlicher Vertreter) beweisen. Dazu gehört, dass nachgewiesen wird, dass
- ein Schaden eingetreten und
- der Feheler des Arztes Ursache des Schadens ist.
Bei groben Behandlungsfehlern wird eine Beweiserleichterung, bis hin zur Beweislastumkehr (der Arzt muss dann beweisen, dass er richtig gehandelt hat) gewährt.
Was sollte man bei einem Schaden tun?
Zuerst sollte man mit dem Arzt reden und eine gütliche Vereinbarung mit ihm suchen. Sollte eine Einigung mit dem Arzt nicht möglich sein, kann man die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärzte- oder Zahnärztekammer einschalten. Welche Schlichtungsstelle zuständig ist erfährt man z. B. bei der Krankenkase.
Die Schlichtungsstelle kann aber nur tätig werden, wenn der Arzt oder die Klinik diesem Verfahren zustimmt. Wenn gar nichts geht, besteht die Möglichkeit, Klage gegen den Arzt oder das Krankenhaus einzureichen.
Wichtige Fakten:
- Für die Verjährung von Behandlungsfehlern gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Behandlungsfehler und sein Verursacher dem Geschädigten bekannt wurde.
- Die Krankenkassen dürfen vor Gericht nicht für die Versicherten tätig werden.
- In vielen Fällen übernimmt die private Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Schadensersatzverfahren. Schauen Sie in Ihre Police, oder fragen Sie (vorher) bei Ihrer Versicherung nach.
Sie können hier eine kleine Checkliste herunterladen, die Sie bei einem Behandlungsfehler in Ihrem Vorgehen unterstützen kann.


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